21.10.2008

Linkliste: juristische Informationen im Internet

Veröffentlicht in BWL CD, Grundlagen, Steuerrecht tagged , , , , , , , , , um 11:47 vormittags von Harry Zingel

Immer wieder fragen Lehrgangsteilnehmer, Auszubildende und Studenten, wo sie juristische Texte und Informationen herkriegen können. Diese werden für Studien- und Diplomarbeiten, für Prüfungsvorbereitungen oder einfach im Unterricht gebraucht. Lehrer und Dozenten erwarten, völlig zu Recht, daß die Teilnehmer aktuelle Gesetzestexte vorliegen haben und nachschlagen können. Gesetzbücher sind aber nicht nur teuer, sondern auch schwer (allein die steuerrechtlichen Loseblattsammlungen aus dem Beck-Verlag wiegen mehrere Kilo) und in Bibliotheken oft mit Warteliste vergeben. Doch das Netz ist groß und viele Informationen sind vollkommen kostenfrei zu haben – wenn man nur danach sucht. Kostenlos aber nicht umsonst: juristische Fachinformationen im Internet.

Alle folgenden Links verweisen auf externe Webseiten, auf deren Inhalt der Autor dieses Blogs keinen Einfluß hat. Für Richtigkeit und Vollständigkeit der Liste kann keine rechtliche Gewähr übernommen werden, wohl aber durch ständige Korrekturen und Aktualisierungen Sorge getragen werden:

Gesetzesveröffentlichungen

Richterrecht

Private Regelungsgeber

  • International Accounting Standards Board (Standards nur kostenpflichtig erhältlich)
    http://www.iasb.org/
  • Deutsches Rechnungslegungs Standards Committee e.V. (Standards nur kostenpflichtig erhältlich)
    http://www.drsc.de
  • International Public Sector Standards Board (Standards kostenlos)
    http://www.ipsas.org/

Handelsregister

Juristische Foren, Suchmaschinen und Portale

teilweise kostenlos, in alphabetischer Reihenfolge

Viele kostenpflichtige Angebote können nur mit Kreditkarte oder von Kunden bestimmter Zahlungssysteme genutzt werden. Für Studenten oder Auszubildende lohnt sich jedoch u.U. eine Anfrage, ob bestimmte eigentlich kostenpflichtige Informationen, die im Rahmen einer Aus- oder Fortbildung benötigt werden, ausnahmsweise auch kostenlos herausgegeben werden. Viele Betreiber kostenpflichtiger Dienste machen in diesen Fällen Ausnahmen, auf die gleichwohl kein Rechtsanspruch besteht.

Zu den juristischen Informationen auf der BWL CD, vgl. das Inhaltsverzeichnis oder das thematischen Verzeichnis. Anders als die amtlichen Veröffentlichungen bietet die BWL CD Lehr- und Übungsmaterial, das in Skripten, Lehrbüchern, Klausur- und Übungsfragen, Fallstudien, Excel®-Dateien und Access®-Datenbanken vorliegt. In einer Gesetzesveröffentlichung beispielsweise kann man §288 BGB [Verzugszinsen] nachschlagen, aber auf der BWL CD findet man auch einen Basiszinsrechner für Excel, der die bisherigen Basiszinsen bereits enthält und mit späteren Basiszinswerten nachgerüstet werden kann.

19.10.2008

Was gehört in eine Rechnung?

Veröffentlicht in Grundlagen, Steuerrecht tagged , , , , , , , , um 6:52 nachmittags von Harry Zingel

Wer meint, daß das Schreiben von Rechnungen eine Selbstverständlichkeit sei, der irrt gewaltig. Im Laufe der Jahre ist §14 UStG, der die wesentlichen Anforderungen enthält, immer komplexer und unübersichtlicher geworden. Aufgaben über Rechnungen sind damit bei Prüfungslyrikern immer beliebter, weil sie immer mehr Fallen enthalten können. Wir fassen die wichtigsten steuerlichen und kaufmännischen Anforderungen an Rechnungen und Quittungen übersichtlich zusammen.

So finden sich die wichtigsten Anforderungen an Rechnungen in §14 UStG. Absatz 4 der Vorschrift enthält die nebenstehenden neun Mindestanforderungen, die in den vergangenen Jahren mehrfach verändert und verschärft worden sind:

  1. Der vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers,
  2. die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
  3. das Ausstellungsdatum,
  4. eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer),
  5. die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung,
  6. den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigenLeistung oder der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts [...], sofern dieser Zeitpunkt feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung identisch ist,
  7. das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§10 UStG) sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist,
  8. den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt, und
  9. in den Fällen des §14b Abs. 1 Satz 5 UStG einen Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers.

Nur im Zusammenhang mit sogenannten Kleinbetragsrechnungen bis 150 Euro (§33 UStDV; bis 2006 nur 100 Euro) werden diese strengen Regelungen etwas gelockert: dann genügen die Angabe des Namens und der Anschrift des leistenden Unternehmers (d.h. die Angabe des Leistungsempfängers kann unterbleiben), das Ausstellungsdatum, die Menge und die Art der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung und das Entgelt und den darauf entfallenden Steuerbetrag für die Lieferung oder sonstige Leistung in einer Summe (Bruttobetrag) sowie den anzuwendenden Steuersatz (Prozentangabe) oder bei einer Steuerbefreiung einen Hinweis auf diese Steuerbefreiung.

Für Quittungen gelten diese Angabepflichten analog; Unterschied ist nur, daß in einer Rechnung eine Zahlung gefordert wird, in einer Quittung diese aber bestätigt wird.

Es wundert daher nicht, daß Aufgaben im Zusammenhang mit Rechnungen immer schwieriger werden. Eine übersichtliche Zusammenstellung hilft also Dozenten wie Teilnehmern. Grund genug für den BWL-Bote, eine solche Übersicht bereitzustellen: http://www.bwl-bote.de/pdf/20070112.pdf

Dies ist freilich noch längst nicht das Ende der Fahnenstange: §14a UStG enthält eine Reihe von besonderen Angabepflichten in besonderen Fällen. Dies betrifft neben Dreiecksgeschäften und der innergemeinschaftlichen Lieferung neuer Fahrzeuge auch die Reiseleistungen und Fahrkarten. Für besondere Geschäftstypen (insbesondere innerhalb der EU) und in bestimmten Branchen gelten also andere, zum Teil noch schärfere Regeln. Ähnlich ist es bei elektronischen Rechnungen, die schon seit Jahren zulässig sind – aber meist doch nicht sind, denn kaum eine PDF genügt den Anforderungen des §14 Abs. 3 UStG. So gesehen gibt es immer noch eine Menge nicht angewandte Rechtsvorschriften im Steuerrecht – auch wenn das nur daran liegt, daß noch immer kaum jemand weiß, was eine qualifizierte digitale Signatur ist.

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