21.10.2008
Linkliste: juristische Informationen im Internet
Immer wieder fragen Lehrgangsteilnehmer, Auszubildende und Studenten, wo sie juristische Texte und Informationen herkriegen können. Diese werden für Studien- und Diplomarbeiten, für Prüfungsvorbereitungen oder einfach im Unterricht gebraucht. Lehrer und Dozenten erwarten, völlig zu Recht, daß die Teilnehmer aktuelle Gesetzestexte vorliegen haben und nachschlagen können. Gesetzbücher sind aber nicht nur teuer, sondern auch schwer (allein die steuerrechtlichen Loseblattsammlungen aus dem Beck-Verlag wiegen mehrere Kilo) und in Bibliotheken oft mit Warteliste vergeben. Doch das Netz ist groß und viele Informationen sind vollkommen kostenfrei zu haben – wenn man nur danach sucht. Kostenlos aber nicht umsonst: juristische Fachinformationen im Internet.
Alle folgenden Links verweisen auf externe Webseiten, auf deren Inhalt der Autor dieses Blogs keinen Einfluß hat. Für Richtigkeit und Vollständigkeit der Liste kann keine rechtliche Gewähr übernommen werden, wohl aber durch ständige Korrekturen und Aktualisierungen Sorge getragen werden:
Gesetzesveröffentlichungen
- Bundesgesetzblatt (BGBl) mit aktuellen Veröffentlichungen (Nurlese-Version kostenlos, druckbare Fassung kostenpflichtig):
http://frei.bundesgesetzblatt.de/index.php - Bundessteuerblatt (BStBl) mit aktuellen Veröffentlichungen (teilweise kostenlos):
http://www.bstbl.de/ - Seite mit vielen weiteren Verkündigungsblättern, u.a. auch der Länder und der DDR (teilweise kostenpflichtig)
http://www.bundesgesetzblatt.makrolog.de/ - Gesetze im Volltext herunterladen (kostenlos)
http://www.gesetze-im-internet.de/
Richterrecht
- Amtsblatt der EU (kostenlos)
http://europa.eu.int/eur-lex/de/oj/ - EUR-Lex (Rechtsvorschriften der EU) (kostenlos)
http://eur-lex.europa.eu/de/index.htm - Entscheidungen des BVerfG (kostenlos)
http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen.html - Entscheidungen des BGH (kostenlos)
http://www.bundesgerichtshof.de - Entscheidungen des BSG (kostenlos)
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/list.py?Gericht=bsg&Art=en - Entscheidungen des BAG (kostenlos)
http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/list.py?Gericht=bag&Art=en - Entscheidungen des BVerwG (kostenlos)
http://www.bverwg.de/enid/8157ff94eca0cd7943b7d21c629ec5d4,0/Bundesverwaltungsgericht/Entscheidungen_96.html - Europäischer Gerichtshof
http://curia.europa.eu/de/content/juris/index_form.htm - Bekanntmachungen der Insolvenzgerichte (kostenlos)
https://www.insolvenzbekanntmachungen.de/
Private Regelungsgeber
- International Accounting Standards Board (Standards nur kostenpflichtig erhältlich)
http://www.iasb.org/ - Deutsches Rechnungslegungs Standards Committee e.V. (Standards nur kostenpflichtig erhältlich)
http://www.drsc.de - International Public Sector Standards Board (Standards kostenlos)
http://www.ipsas.org/
Handelsregister
- Deutsches Unternehmensregister (kostenpflichtig)
https://www.unternehmensregister.de/ - Schweizerisches Handelsamtsblatt (kostenlos)
https://www.shab.ch/ - Firmenbuch Österreich (kostenpflichtig)
http://www.bmj.gv.at/firmenbuch/ - Registry britischer Ltd. (Basisdaten kostenlos)
http://www.companieshouse.co.uk/
Juristische Foren, Suchmaschinen und Portale
teilweise kostenlos, in alphabetischer Reihenfolge
- http://www.finderecht.de
- http://www.jura-lotse.de
- http://www.jusline.de
- http://www.recht.de
- http://www.recht-in.de
- http://www.rechtonline.de
Viele kostenpflichtige Angebote können nur mit Kreditkarte oder von Kunden bestimmter Zahlungssysteme genutzt werden. Für Studenten oder Auszubildende lohnt sich jedoch u.U. eine Anfrage, ob bestimmte eigentlich kostenpflichtige Informationen, die im Rahmen einer Aus- oder Fortbildung benötigt werden, ausnahmsweise auch kostenlos herausgegeben werden. Viele Betreiber kostenpflichtiger Dienste machen in diesen Fällen Ausnahmen, auf die gleichwohl kein Rechtsanspruch besteht.
Zu den juristischen Informationen auf der BWL CD, vgl. das Inhaltsverzeichnis oder das thematischen Verzeichnis. Anders als die amtlichen Veröffentlichungen bietet die BWL CD Lehr- und Übungsmaterial, das in Skripten, Lehrbüchern, Klausur- und Übungsfragen, Fallstudien, Excel®-Dateien und Access®-Datenbanken vorliegt. In einer Gesetzesveröffentlichung beispielsweise kann man §288 BGB [Verzugszinsen] nachschlagen, aber auf der BWL CD findet man auch einen Basiszinsrechner für Excel, der die bisherigen Basiszinsen bereits enthält und mit späteren Basiszinswerten nachgerüstet werden kann.
19.10.2008
Was gehört in eine Rechnung?
Wer meint, daß das Schreiben von Rechnungen eine Selbstverständlichkeit sei, der irrt gewaltig. Im Laufe der Jahre ist §14 UStG, der die wesentlichen Anforderungen enthält, immer komplexer und unübersichtlicher geworden. Aufgaben über Rechnungen sind damit bei Prüfungslyrikern immer beliebter, weil sie immer mehr Fallen enthalten können. Wir fassen die wichtigsten steuerlichen und kaufmännischen Anforderungen an Rechnungen und Quittungen übersichtlich zusammen.
So finden sich die wichtigsten Anforderungen an Rechnungen in §14 UStG. Absatz 4 der Vorschrift enthält die nebenstehenden neun Mindestanforderungen, die in den vergangenen Jahren mehrfach verändert und verschärft worden sind:
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Nur im Zusammenhang mit sogenannten Kleinbetragsrechnungen bis 150 Euro (§33 UStDV; bis 2006 nur 100 Euro) werden diese strengen Regelungen etwas gelockert: dann genügen die Angabe des Namens und der Anschrift des leistenden Unternehmers (d.h. die Angabe des Leistungsempfängers kann unterbleiben), das Ausstellungsdatum, die Menge und die Art der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung und das Entgelt und den darauf entfallenden Steuerbetrag für die Lieferung oder sonstige Leistung in einer Summe (Bruttobetrag) sowie den anzuwendenden Steuersatz (Prozentangabe) oder bei einer Steuerbefreiung einen Hinweis auf diese Steuerbefreiung.
Für Quittungen gelten diese Angabepflichten analog; Unterschied ist nur, daß in einer Rechnung eine Zahlung gefordert wird, in einer Quittung diese aber bestätigt wird.
Es wundert daher nicht, daß Aufgaben im Zusammenhang mit Rechnungen immer schwieriger werden. Eine übersichtliche Zusammenstellung hilft also Dozenten wie Teilnehmern. Grund genug für den BWL-Bote, eine solche Übersicht bereitzustellen: http://www.bwl-bote.de/pdf/20070112.pdf
Dies ist freilich noch längst nicht das Ende der Fahnenstange: §14a UStG enthält eine Reihe von besonderen Angabepflichten in besonderen Fällen. Dies betrifft neben Dreiecksgeschäften und der innergemeinschaftlichen Lieferung neuer Fahrzeuge auch die Reiseleistungen und Fahrkarten. Für besondere Geschäftstypen (insbesondere innerhalb der EU) und in bestimmten Branchen gelten also andere, zum Teil noch schärfere Regeln. Ähnlich ist es bei elektronischen Rechnungen, die schon seit Jahren zulässig sind – aber meist doch nicht sind, denn kaum eine PDF genügt den Anforderungen des §14 Abs. 3 UStG. So gesehen gibt es immer noch eine Menge nicht angewandte Rechtsvorschriften im Steuerrecht – auch wenn das nur daran liegt, daß noch immer kaum jemand weiß, was eine qualifizierte digitale Signatur ist.