03.12.2008

Bewertung und Bilanzierung: die negative Stille Reserve

Posted in Bilanzierung, Buchführung tagged , , , , , , , , um 6:36 am von Harry Zingel

Stille Reserven, so weiß der Buchhalter, sind nicht aus der Bilanz ersichtliche Vermögensgegenstände. Sie entstehen durch Unterbewertung der Aktiva oder Überbewertung der Passiva, beides insbesondere im Rahmen des handelsrechtlichen Vorsichtsprinzips (§252 Abs. 1 Nr. 4 HGB). Stille Reserven verschleiern den Überblick über die Lage der Unternehmung, weil sich der sachverständige Dritte kein wahrheitsgemäßes Bild mehr aus dem Zahlenwerk der Bilanz machen kann. Die deutschen Bilanzierungsvorschriften sind daher seit Jahren in der Kritik. Was aber sind „negative“ Stille Reserven?

Schon vor mehreren Jahren wurden die amtlichen AfA-Tabellen reformiert, und das heißt natürlich, verschärft. Seither müssen viele Vermögensgegenstände länger abgeschrieben werden als sie tatsächlich genutzt werden. Auch wenn Wirtschaftsgüter bei tatsächlichem Abgang ausgebucht werden können, sind sie während ihrer Nutzungsdauer doch oft überbewertet: es entsteht eine negative Stille Reserve. Das hat sich seit letztem Januar noch verschärft, denn mit der Abschaffung der degressiven AfA gibt es jetzt keine Möglichkeit mehr, einen anfänglich schnelleren Wertverlust angemessen abzubilden. Wer beispielsweise ein Neufahrzeug kauft, verliert im ersten Jahr oft 30 bis 40% des Wertes. Das kann bilanziell nicht mehr dargestellt werden. Auch hierdurch entsteht eine negative Stille Reserve.

Ähnlich ist es auch bei den geringwertigen Wirtschaftsgütern: Zwar wurde die Verbrauchsfiktionsgrenze aus der Richtline 6.13 EStR in den neuen §6 Abs. 2a EStG verlagert und von 60 Euro auf 150 Euro angehoben, sodaß mehr Kleinmaterial und Kleingeräte direkt als Aufwand behandelt werden können, aber im ebenfalls ausgeweiteten Bereich zwischen 150 und 1.000 Euro müssen geringwertige Wirtschaftsgüter nunmehr pauschal über fünf Jahre abgeschrieben werden. Und zwar ausdrücklich auch, wenn sie das Vermögens längst verlassen haben, aus welchem Grund auch immer. Nichtmal eine außerordentliche Abschreibung ist hier mehr möglich. Das trifft insbesondere viele Bürocomputer, die zwar nach AfA-Tabelle über drei Jahre abgeschrieben werden dürfen, jetzt aber doch fünf Jahre in den Büchern stehen – wenn sie unter 1.000 Euro wert sind. Kein Wunder, daß auch hier eine negative Stille Reserve entsteht.

Wurde die deutsche Bilanz wegen ihrer tendenziellen Unterbewertung vielfach kritisiert, so ist eine ganz ähnliche Kritik jetzt wegen potentieller Überbewertung berechtigt, gerade auch weil steuerrechtliche Bewertungen durch den Maßgeblichkeitsgrundsatz auch handelsrechtlich relevant sind. Aussagekräftiger ist das Zahlenwerk damit nicht geworden. Das Motiv hat sich von der Vorsicht des Kaufmannes in die Gier des abzockenden Steuerstaates verlagert, aber das grundsätzliche Übel ist geblieben. Es hat nur gleichsam das Vorzeichen gewechselt. Das indes ist typisch deutsch. „Diese Gesetzesänderungen“, so mutmaßt ein Leser, sollten wohl nur „dazu dienen, unsere Abschlüsse denen der Zockerbanden anzugleichen“. Der Mann hat’s kapiert.

Und das letzte Wort in dieser Richtung ist noch nicht gesprochen: uns steht nämlich aller Voraussicht nach doch noch in dieser Legislaturperiode das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) bevor. Mal sehen, ob das wirklich modernisiert, oder uns noch mehr den Zockerbanden angleicht…

Literatur: Zingel, Harry, „Bilanzanalyse nach HGB“, Weinheim 2006, ISBN-13: 978-3-527-50251-6

13.11.2008

Die Kostenarten der Maschinenrechnung, 3 von 3: Sprungfixe Kosten

Posted in Kostenrechnung tagged , , , , , , um 3:01 pm von Harry Zingel

Die kalkulatorischen Kosten einer Maschine sind die gleichen wie in der allgemeinen Kostenartenrechnung, also kalkulatorische Zinsen, Abschreibungen, Wagnisse und Miete. Kalkulatorische Unternehmerlöhne sind jedoch nicht maschinenbezogen. Kalkulatorische Maschinenkosten sind stets Fixkosten, aber die kalkulatorische Abschreibung kann leistungsbezogen sein. Dann wäre sie eine variable Kostenart. Das setzt voraus, daß das Gesamtleistungsvermögen der Maschine während ihrer technischen Nutzungsdauer bekannt ist und die Leistungseinheiten während des Betriebes gemessen werden. Das ist schon bei einem Auto oder einem Bürokopierer gegeben und auch die meisten Industrieanlagen haben Zählwerke und wissen, wieviele Leistungseinheiten sie produzieren können.

Versicherungen verursachen übrigens in aller Regel Fixkosten, aber bei manchen (gefahrgeneigten) Anlagen vereinbaren die Versicherer Leistungsgrenzen. Werden diese überschritten, wird eine weitere (zusätzliche) Versicherungsprämie fällig. Im Prinzip ist das schon bei einer simplen Kfz-Versicherung so, die mit ihrem Kunden eine jährliche Kilometerzahl vereinbart. Man spricht dann von sogenannten „sprungfixen“ Kosten.

Das ist ein häufiges Phänomen in der Maschinenrechnung: Kosten sind bis zu einer bestimmten Ausbringungsmenge leistungsunabhängig, also Fixkosten im engeren Sinne. Wird dieses Leistungsniveau überschritten, steigen die Fixkosten – aber nicht proportional, wie es bei variablen Kosten der Fall wäre, sondern um ein bestimmtes neues Fixkostenpotential.

Ein besonderes Problem in diesem Zusammenhang kann die sogenannte Kostenremanenz darstellen. Hierunter versteht man das „Zurückbleiben“ von Kosten nach einem Rückgang des Beschäftigungsgrades. Steigt zunächst die Leistungsanforderung vom Markt über das maximale Leistungspotential des Betriebes hinaus an, so werden zusätzliche Maschinen bereitgestellt. Jede bringt aber auch ein neues Fixkostenpotential mit sich. Sinkt die Leistungsanforderung wieder, so werden die Fixkostenpotentiale, die zu Zeiten der Hochkonjunktur aufgebaut wurden, nicht wieder abgebaut. Sie bleiben sozusagen zurück.

Wie in der allgemeinen Teilkostenrechnung werden auch in der Maschinenrechnung die Fixkosten pro Periode angegeben. Die Periode ist in aller Regel das Geschäftsjahr. Das liegt nahe, weil Zins- und Abschreibungskosten jährlich berechnet werden. Kürzere Perioden wie Monate oder Quartale sind aber möglich. Die variablen Kosten werden pro Leistungseinheit der Anlage angegeben. Hierbei kann die Wahl der richtigen Einheit streitig sein. Manchmal sind mehrere Einheiten möglich. Dann entstehen auch mehrere Rechenergebnisse.

Beispielsweise wäre eine Abfüllanlage eines Getränkeherstellers nach Leistungseinheiten zu bemessen. Bei genauer Betrachtung stellt sich aber heraus, daß dieselbe Anlage Kleinverpackungen mit 75 ml Inhalt ebenso wie riesige Fünfliterflaschen abfüllen kann. Es ist dann zu überlegen, ob ein Leistungsprozeß der Anlage über 75 ml dieselbe Wertigkeit hat wie ein Fünfliterfüllvorgang.

Eine Etikettiermaschine eines anderen Abfüllers kann bis zu drei Etiketten gleichzeitig in einer einzigen Umdrehung des Behälters aufkleben. Auch hier erhebt sich die Frage, ob das Etikettieren einer winzigen Kaviardose mit einem ebenfalls sehr kleinen Aufkleber dieselbe Leistungseinheit darstellt wie die Etikettierung einer großen 2 l Premium-Weinflasche mit drei edlen Etiketten.

Diese Entscheidung ist fast immer von technischen Gesichtspunkten geprägt und kaum aus kaufmännischer Sicht richtig zu fällen. Grundlage sind die durch den Leistungsprozeß verursachten Verbrauchsparameter. Bei dem großen Etikett wird mehr Kleber verbraucht als bei dem kleinen, so daß mit Gewichtungsfaktoren gearbeitet werden könnte. Oft werden solche „kleinen“ Ungenauigkeiten aber auch bewußt ignoriert, weil deren präzise Erhebung mehr kosten als nutzen würde. Auch wenn Ingenieure und andere Techniker meist versuchen, so exakt wie möglich zu arbeiten, ist Wirtschaft doch immer noch ein Phänomen der Gesellschaft, das keine absolute Präzision kennt. Die Rechengenauigkeit, die digitale Systeme bieten, ist in ökonomischen Zusammenhängen stets illusionär.

Literatur: Zingel, Harry, „Kosten- und Leistungsrechnung“, Weinheim 2008, ISBN 978-3-527-50388-9, Amazon.de | BOL | Buch.de. Auf der BWL-CD ohne Mehrkosten enthalten.

07.11.2008

Die Kostenarten der Maschinenrechnung, 2 von 3: Die Grundkosten

Posted in Kostenrechnung tagged , , , , , , , , , , , , , , um 3:18 pm von Harry Zingel

Grundkosten oder Zweckaufwendungen sind aufwandsgleiche Kostenarten, oder Kosten, die zur gleichen Zeit Aufwendungen sind. Sie sind also, im Gegensatz zu den kalkulatorischen Kosten, aus der Gewinn- und Verlustrechnung ersichtlich. Das scheint einfach, ist es aber nicht. Gerade im technischen Bereich verbergen sich auch hier einige böse Klausuren-Knallkörper.

Viele Maschinen verursachen beispielsweise Lohnkosten. Sie sind aber nur in die Maschinenkosten einzurechnen, wenn die Bedienmannschaft ausschließlich der Maschine zuzurechnen ist. Ansonsten gehören die Lohnkosten in die Rest-Gemeinkosten in der Maschinenkostenstelle. Beispiel: um ein Verkehrsflugzeug zu fliegen braucht man eine Besatzung von mindestens zwei Piloten und mehreren Bordmitarbeitern. Deren Lohnkosten sind Teil der Maschinenkosten, weil die Anlage ohne die direkte Zuordnung der Mitarbeiter nicht betrieblich genutzt werden kann. Ein Bürodrucker, auch ein großer mit Tausenden Blatt Leistungsvermögen am Tag, braucht keine fest zugeordnete Bedienmannschaft. Jeder im Büro kann inzwischen die Papierstaus beseitigen, und jeder im Netz darf Druckaufträge schicken. Es werden also keine Personalkosten der Maschine verrechnet, aber vielleicht Instandhaltungskosten. Und das ist ein viel interessanteres Thema.

Instandhaltungskosten sind Kosten für die Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft einer Maschine. Sie können präventiv auftreten, etwa bei regelmäßigen Sicherheitsinspektionen und Funktionsprüfungen, oder durch Ereignisse wie Unfälle oder Ausfälle verursacht werden. Unfälle sind Schadensfälle durch fehlerhaften Gebrauch und Ausfälle sind Schadensfälle durch nicht fehlerhaften Gebrauch der Maschine. Beispielsweise kann ein Fahrzeug durch einen Unfall beschädigt werden, weil der Fahrer Verkehrsregeln mißachtet hat. Das ist ein fehlerhafter Gebrauch. Das Fahrzeug kann aber auch ohne Fehler des Fahrers einen Schaden durch Abnutzung entwickeln. In beiden Fällen sind Instandhaltungskosten erforderlich, um den Schaden zu beseitigen.

Präventive Instandhaltungskosten können freiwillig oder unfreiwillig sein. Etwa kann ein Unternehmen technische Anlagen regelmäßig auf Funktionsfähigkeit prüfen lassen, um das Risiko von Ausfällen und Folgeschäden zu minimieren. Es kann aber auch eine TÜV-Prüfung in bestimmten Intervallen vorgeschrieben sein, zu der der Anlagebetreiber verpflichtet ist.

Instandhaltungskosten sind Fixkosten, wenn sie keinen Bezug zur Leistung der Anlage haben. Ansonsten sind sie variable Kosten. Das kann im Einzelfall schwer abgrenzbar sein. Die TÜV-Prüfung an sich ist noch ein einfacher Fall: die Gebühr des TÜV-Prüfers ist immer eine Fixkostenart, wenn die TÜV-Prüfung in regelmäßigen Zeitabständen ungeachtet der Leistung der Anlage zu erfolgen hat. Entdeckt der Prüfingenieur aber Mängel, die beseitigt werden, so sind dies meist Verschleißerscheinungen, also Probleme, die durch Abnutzung der Anlage entstehen. Sie sind variable Kosten, wenn sie einen Leistungsbezug haben, was meistens der Fall ist: Reifen verlieren durch ordnungsgemäßen Gebrauch allmählich ihr Profil und müssen irgendwann ersetzt werden, Radlager, Endschalldämpfer und viele andere Teile müssen von Zeit zu Zeit ausgetauscht werden.

Problematisch ist der Umgang mit Reparaturen nach Unfällen. Grundsätzlich sind sie zunächst keine Kosten, denn der Unfall dient ja nicht der betrieblichen Leistungserstellung – ganz im Gegenteil. Sie werden also als neutrale Aufwendungen behandelt und stehen Verlusten durch Verderb, Diebstahl oder ähnliche Sachverhalte gleich. Allerdings sollten sie entweder versichert sein, so daß eine Versicherung die Aufwendungen erstattet, oder ihnen sollte eine kalkulatorische Wagnisprämie gegenüberstehen. Im Fall der Kraftfahrzeuge ist es bekanntlich so, daß die Versicherungen ihre Prämien erhöhen, wenn sie in Anspruch genommen werden, und ohnehin in den meisten Fällen kein Unfallbeteiligter eine alleinige Schuld trägt. Es ist also selbst wenn das Auto versichert ist notwendig, noch immer ein kalkulatorisches Wagnis für nicht von der Versicherung bezahlte Schäden zu führen.

Literatur: Zingel, Harry, „Kosten- und Leistungsrechnung“, Weinheim 2008, ISBN 978-3-527-50388-9, Amazon.de | BOL | Buch.de. Auf der BWL-CD ohne Mehrkosten enthalten.

05.11.2008

Die Kostenarten der Maschinenrechnung, 1 von 3: Kosten sind nicht immer Zahlungen!

Posted in Kostenrechnung tagged , , , , , , , , , , um 6:58 am von Harry Zingel

Die Grundbegriffe der Kostenrechnung sorgen immer wieder für Kurzweil. Wer Auszahlungen, Ausgaben, Aufwendungen und Kosten nicht auseinanderhalten kann erlebt spätestens in der Prüfung eines böse Überraschung. Das gilt auch für Klausuren, die solche Grundkenntnisse nicht mehr abfragen, sondern voraussetzen. Besonders in der Maschinenrechnung ist die zugrundeliegende Kostenrechnung bedeutsam. Selbst die Industrie- und Handelskammern machen hier Fehler, sogar in ihren eigenen Prüfungen.

Maschinenkosten sind alle Kosten im Zusammenhang mit Besitz und Betrieb von Maschinen. Bei der Anschaffung von Anlagen entstehen Anschaffungskosten, die aber eben gerade keine Kosten sind, aber die Grundlage für die Zinskostenrechnung.

Die Kostenartenrechnung in der Maschinenrechnung unterscheidet sich damit nicht grundsätzlich von der Kostenartenrechnung anderer Bereiche der Kosten- und Leistungsrechnung. Was als neutraler Aufwand nicht in die Voll- oder Teilkostenrechnung gehört, hat auch in der Maschinenrechnung nichts verloren. Auch hinsichtlich technischer Anlagen ersetzt die kalkulatorische Abschreibung die steuerliche Abschreibung der Buchhaltung. Finanzierungszinsen für Maschinen gehören nicht in die Kostenrechnung. Darin aber steckt bereits ein bedeutsames Ergebnis: da die Kostenrechnung eine Produktionsfaktorrechnung ist, kommt sie zu anderen Ergebnissen als beispielsweise die dynamische Investitionsrechnung, die rein zahlungsorientiert denkt. Eine Anlage, die durch Kredit, finanzierten Kauf oder Finanzierungsleasing beschafft wird, kann im Bereich der dynamischen Investitionsrechnung anders bewertet werden als in der Kostenrechnung, weil die Kostenrechnung andere Größen zugrundelegt als die Investitionsrechnung. Dies ist keine Schwäche der Verfahren und schon gar kein Rechenfehler, sondern der Grund, warum die Betriebswirtschaft eine Kunst ist: man muß es können, und nicht nur wollen. Insbesondere muß man scheinbar widersprüchliche Rechenergebnisse zu einer einheitlichen, folgerichtigen Strategie zusammenführen. Das ist, was hinter dem Zahlenwerk liegt. Das ist eine Kunst, die man nicht in Formeln und Algorithmen lernen kann.

Kosten sind eine periodenbezogene Faktorbewertung. Sie sind daher von Zahlungen unabhängig. Das ist auch in der Maschinenrechnung so. Ein Beispiel illustriert dies: eine Lokomotive fahre im Jahr durchschnittlich 60.000 km. Alle 90.000 km muß sie zu einer großen Durchsicht, die 7.200 Euro kostet. Auch wenn im aktuellen Jahr keine große Durchsicht ansteht, also keine Zahlung fällig wird, entstehen doch anteilige Kosten i.H.v. 4.800 Euro oder zwei Dritteln der Inspektionskosten für zwei Drittel der Fahrtstrecke.

Der durch eine Maschine verursachte Materialverbrauch umfaßt die Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie ggfs. Halbfabrikate und Kaufteile. Er ist nach Materialentnahmescheinen zu bewerten, wenn eine Eingangslagerung besteht. Auch dies ist ein von Zahlungen unabhängiges Phänomen: Material kann in einem Geschäftsjahr gekauft, eingelagert und bezogen aber erst im kommenden Jahr verbraucht werden. Die Ausgaben und Auszahlungen liegen dann im alten Jahr, aber die Grundkosten (Zweckaufwendungen) gemäß Entnahmeschein im neuen Jahr.

Der Prüfungsteilnehmer sollte solche Grundlagen im Detail einstudieren, denn sie bilden die elementare Grundlage des gesamten Rechnungswesens. In den folgenden Beiträgen gehen wir auf einige wichtige Einzelheiten der Maschinenkostenrechnung ein und legen die Grundlage für erfolgreiches Überstehen der wichtigsten Klausurfallen.

Literatur: Zingel, Harry, „Kosten- und Leistungsrechnung“, Weinheim 2008, ISBN 978-3-527-50388-9, Amazon.de | BOL | Buch.de. Auf der BWL-CD ohne Mehrkosten enthalten.

26.10.2008

Sommerzeit, Zeitumstellung: unzeitgemäße Gedanken zur Zeit

Posted in Quergedacht tagged , , , , , , um 6:18 am von Harry Zingel

Die Zeitumstellung ist keine Erfindung der Neuzeit. Die Idee der Sommerzeit kam ursprünglich dem US-Politiker und Tüftler Benjamin Franklin (1706-1790). Der schlug sie im Jahre 1783 in der Schrift „An Economical Project for Diminishing the Cost of Light“ vor, um eine Stunde länger auf künstliches Licht verzichten zu können – was damals als Spaß gemeint war und nicht ernstgenommen werden sollte. Aber wir sind heute ja ziemlich ironieresistent…

Erstmals ernsthaft gefordert wurde eine Zeitumstellung zur Verlängerung des Sonnenlichtes („Daylight Saving Time“, DST) von dem britischen Bauunternehmer William Willet (1865-1915) in seiner Schrift „Waste of Daylight“ (die Verschwendung von Tageslicht) von 1907.

Wirklich ausprobiert wurde es dann erstmals in vielen Staaten Europas und in den USA während des 1. Weltkrieges zur Einsparung von Brennstoff, und zwar zuerst in England („British Summer Time“), wo man später sogar mit einer Umstellung um zwei Stunden experimentierte („Double Summer Time“). In den USA gab es erst 1918 ein entsprechendes Experiment, das aber schon 1919 durch das Veto Präsident Wilsons wieder zu Fall gebracht wurde. Dennoch setzten einige Staaten (Massachusetts, Rhode Island) und sogar einige Städte (New York, Philadelphia, Chicago) vergleichbare Experimente auf eigene Faust durch, was bis zu einer einheitlichen Regelung durch den „Uniform Time Act“ von 1966 zu einem fürchterlichen Zeitwirrwarr führte.

In Deutschland gab es während der Weimarer Republik keine Zeitumstellung. Erst während des Zweiten Weltkriegs wurde die Sommerzeit als Teil der Kriegswirtschaft von den Nationalsozialisten wieder eingeführt und nach Kriegsende in den drei westlichen Besatzungszonen per Verordnung beibehalten – wiederum aus Gründen der Energieeinsparung. Als man jedoch bemerkte, daß der Spareffekt gleich null war, wurde die Regelung 1949 endlich wieder abgeschafft.

Doch das Gedächtnis der Politiker und des Volkes ist offenbar kurz: Nur 31 Jahre später wurde die Sommerzeitregelung zum 30. März 1980 in Deutschland wieder eingeführt, und gilt bis heute – wider die Vernunft und wider die Erkenntnis, daß sich damit keine Energie einsparen läßt, und ganz ohne Krieg. Aber Energie- und Gesundheitswirtschaft ähneln ja ohnehin schon wieder einer Planwirtschaft. Frankreich war nach dem Zweiten Weltkrieg in Europa übrigens Vorreiter in Sachen Sommerzeit und führte die Uhrenumstellung schon 1973 im Zeichen der Ölkrise wieder ein, und daß es in Deutschland bis 1980 dauerte lag anscheinend nur daran, daß man eine einheitliche Zeit mit der DDR wünschte, die den ganzen Zauber nach Kriegsende nicht mehr mitgemacht hatte. Wie weise. Erst 1980 war das Ziel einer Wiedervereinigung offenbar still und leise aufgegeben worden, so daß man sich um Mitteldeutschland nicht mehr kümmerte…

Energie spart sie also nicht, aber ein paar Effekte hat die Sommerzeit aber doch: Nach einer Studie des russischen Kosmonaut Wjatscheslaw Aprelew führt sie in den ersten Tagen nach der Zeitumstellung zu einer erhöhten Zahl von Notarzteinsätzen, insbesondere wegen Herzinfarkten und Unfällen, und außerdem zu Impotenz…

22.10.2008

Klickbare Liste mit Handelsregistern in Europa

Posted in Buchführung, Bilanzierung tagged , , , , , , , , um 12:00 pm von Harry Zingel

Seit 2007 sind alle EU-Staaten zur Führung der Handelsregister im Internet verpflichtet. Die Nutzung der jeweiligen Seiten erfordert fast immer Kenntnisse in der jeweiligen Landessprache. Einige sind kostenlos, andere nicht. Meistens sind jedenfalls die Basiseinträge unentgeltlich einzusehen. Eine Garantie für Vollständigkeit und Richtigkeit kann selbstverständlich nicht gegeben werden.

Die wichtigsten Handelsregister in Europa in alphabetischer Reihenfolge:

DerUmfang der einzureichenden bzw. offenzulegenden Unterlagen variiert. Es gibt noch kein einheitliches europäisches Handelsrecht. Auch die Rechnungslegungsvorschriften sind bekanntlich bunt gemischt. Der Nutzen solcher elektronischer Veröffentlichung bei der Recherche nach Geschäftspartnern oder Schuldnern ist aber dennoch unzweifelhaft.

21.10.2008

Linkliste: juristische Informationen im Internet

Posted in BWL CD, Grundlagen, Steuerrecht tagged , , , , , , , , , um 11:47 am von Harry Zingel

Immer wieder fragen Lehrgangsteilnehmer, Auszubildende und Studenten, wo sie juristische Texte und Informationen herkriegen können. Diese werden für Studien- und Diplomarbeiten, für Prüfungsvorbereitungen oder einfach im Unterricht gebraucht. Lehrer und Dozenten erwarten, völlig zu Recht, daß die Teilnehmer aktuelle Gesetzestexte vorliegen haben und nachschlagen können. Gesetzbücher sind aber nicht nur teuer, sondern auch schwer (allein die steuerrechtlichen Loseblattsammlungen aus dem Beck-Verlag wiegen mehrere Kilo) und in Bibliotheken oft mit Warteliste vergeben. Doch das Netz ist groß und viele Informationen sind vollkommen kostenfrei zu haben – wenn man nur danach sucht. Kostenlos aber nicht umsonst: juristische Fachinformationen im Internet.

Alle folgenden Links verweisen auf externe Webseiten, auf deren Inhalt der Autor dieses Blogs keinen Einfluß hat. Für Richtigkeit und Vollständigkeit der Liste kann keine rechtliche Gewähr übernommen werden, wohl aber durch ständige Korrekturen und Aktualisierungen Sorge getragen werden:

Gesetzesveröffentlichungen

Richterrecht

Private Regelungsgeber

  • International Accounting Standards Board (Standards nur kostenpflichtig erhältlich)
    http://www.iasb.org/
  • Deutsches Rechnungslegungs Standards Committee e.V. (Standards nur kostenpflichtig erhältlich)
    http://www.drsc.de
  • International Public Sector Standards Board (Standards kostenlos)
    http://www.ipsas.org/

Handelsregister

Juristische Foren, Suchmaschinen und Portale

teilweise kostenlos, in alphabetischer Reihenfolge

Viele kostenpflichtige Angebote können nur mit Kreditkarte oder von Kunden bestimmter Zahlungssysteme genutzt werden. Für Studenten oder Auszubildende lohnt sich jedoch u.U. eine Anfrage, ob bestimmte eigentlich kostenpflichtige Informationen, die im Rahmen einer Aus- oder Fortbildung benötigt werden, ausnahmsweise auch kostenlos herausgegeben werden. Viele Betreiber kostenpflichtiger Dienste machen in diesen Fällen Ausnahmen, auf die gleichwohl kein Rechtsanspruch besteht.

Zu den juristischen Informationen auf der BWL CD, vgl. das Inhaltsverzeichnis oder das thematischen Verzeichnis. Anders als die amtlichen Veröffentlichungen bietet die BWL CD Lehr- und Übungsmaterial, das in Skripten, Lehrbüchern, Klausur- und Übungsfragen, Fallstudien, Excel®-Dateien und Access®-Datenbanken vorliegt. In einer Gesetzesveröffentlichung beispielsweise kann man §288 BGB [Verzugszinsen] nachschlagen, aber auf der BWL CD findet man auch einen Basiszinsrechner für Excel, der die bisherigen Basiszinsen bereits enthält und mit späteren Basiszinswerten nachgerüstet werden kann.

19.10.2008

Was gehört in eine Rechnung?

Posted in Grundlagen, Steuerrecht tagged , , , , , , , , um 6:52 pm von Harry Zingel

Wer meint, daß das Schreiben von Rechnungen eine Selbstverständlichkeit sei, der irrt gewaltig. Im Laufe der Jahre ist §14 UStG, der die wesentlichen Anforderungen enthält, immer komplexer und unübersichtlicher geworden. Aufgaben über Rechnungen sind damit bei Prüfungslyrikern immer beliebter, weil sie immer mehr Fallen enthalten können. Wir fassen die wichtigsten steuerlichen und kaufmännischen Anforderungen an Rechnungen und Quittungen übersichtlich zusammen.

So finden sich die wichtigsten Anforderungen an Rechnungen in §14 UStG. Absatz 4 der Vorschrift enthält die nebenstehenden neun Mindestanforderungen, die in den vergangenen Jahren mehrfach verändert und verschärft worden sind:

  1. Der vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers,
  2. die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
  3. das Ausstellungsdatum,
  4. eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer),
  5. die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung,
  6. den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigenLeistung oder der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts […], sofern dieser Zeitpunkt feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung identisch ist,
  7. das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§10 UStG) sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist,
  8. den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt, und
  9. in den Fällen des §14b Abs. 1 Satz 5 UStG einen Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers.

Nur im Zusammenhang mit sogenannten Kleinbetragsrechnungen bis 150 Euro (§33 UStDV; bis 2006 nur 100 Euro) werden diese strengen Regelungen etwas gelockert: dann genügen die Angabe des Namens und der Anschrift des leistenden Unternehmers (d.h. die Angabe des Leistungsempfängers kann unterbleiben), das Ausstellungsdatum, die Menge und die Art der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung und das Entgelt und den darauf entfallenden Steuerbetrag für die Lieferung oder sonstige Leistung in einer Summe (Bruttobetrag) sowie den anzuwendenden Steuersatz (Prozentangabe) oder bei einer Steuerbefreiung einen Hinweis auf diese Steuerbefreiung.

Für Quittungen gelten diese Angabepflichten analog; Unterschied ist nur, daß in einer Rechnung eine Zahlung gefordert wird, in einer Quittung diese aber bestätigt wird.

Es wundert daher nicht, daß Aufgaben im Zusammenhang mit Rechnungen immer schwieriger werden. Eine übersichtliche Zusammenstellung hilft also Dozenten wie Teilnehmern. Grund genug für den BWL-Bote, eine solche Übersicht bereitzustellen: http://www.bwl-bote.de/pdf/20070112.pdf

Dies ist freilich noch längst nicht das Ende der Fahnenstange: §14a UStG enthält eine Reihe von besonderen Angabepflichten in besonderen Fällen. Dies betrifft neben Dreiecksgeschäften und der innergemeinschaftlichen Lieferung neuer Fahrzeuge auch die Reiseleistungen und Fahrkarten. Für besondere Geschäftstypen (insbesondere innerhalb der EU) und in bestimmten Branchen gelten also andere, zum Teil noch schärfere Regeln. Ähnlich ist es bei elektronischen Rechnungen, die schon seit Jahren zulässig sind – aber meist doch nicht sind, denn kaum eine PDF genügt den Anforderungen des §14 Abs. 3 UStG. So gesehen gibt es immer noch eine Menge nicht angewandte Rechtsvorschriften im Steuerrecht – auch wenn das nur daran liegt, daß noch immer kaum jemand weiß, was eine qualifizierte digitale Signatur ist.

13.10.2008

»Wie komme ich mit Rechnungewesen klar??«

Posted in BWL CD, Grundlagen tagged , , , , , , , , , , , um 5:44 am von Harry Zingel

Besonders Teilnehmer von eigentlich technisch orientierten AUs- und Fortbildungen, die sich mit dem Rechnungswesen herumschlagen müssen, finden dies oft außerordentlich schwer. Dieser Artikel gibt einige Hinweise, wie es leichter gehen kann. Voraussetzung: im Besitz meiner BWL CD zu sein.

Zunächst ist festzustellen, daß im Rechnungswesen alles von recht spitzfindigen Definitionen abhängt. Man mut Kosten von Aufwendungen unterscheiden, Aktiva von Passiva und Einzel- von Gemeinkosten. Wer damit Probleme hat, kommt später mit den einschlägigen Rechenverfahren selbst dann nicht klar, wenn er richtig rechnet. Kein Wunder also, daß Prüfungen aller Art sich oft gerade auf diese Methoden richten.

In meinem Buch „Kosten- und Leistungsrechnung“ (ISBN 978-3-527-50388-9) bin ich in großer Ausführlichkeit im 2. Kapitel auf diese Grundlagen eingegangen. Das Buch ist auch im Bücher-Ordner der CD zu finden. Bitte ggfs. auch im Skripte-Ordner die Datei „Einführung in das REWE.pdf“ lesen. Sie enthält wesentliche Hinweise zu bilanznahen Themen. Zu IAS/IFRS gibt es die Datei „IAS.pdf“.

Eine weitere Grundlage sind natürlich Buchungssätze. Das muß jeder Kaufmann können. In diesem Blog wurden schon Hinweise auf wichtige buchhalterische Ressourcen gegeben. Die jeweiligen Skripte befinden sich natürlich auch auf der BWL CD. Die enthalten Hinweise auf weitere Excel-Dateien. Wer die CD erworben hat, besitzt auch die Kennwörter zur Freigabe der Tabellenblattformeln und VBA-Codes (d.h. die Dateien sind quelloffen).

Zu den Buchungssätzen gibt es eine Vielzahl von Übungsaufgaben im Übungs-Ordner der BWL CD. Zu den definitorischen Grundlagen wird empfohlen, in folgenden Dateien nachzusehen:

  • „Bewertung.pdf“
  • „Bilanzierung Grundlagen.pdf“
  • „Break Even Grundlagen.pdf“
  • „Finanzplan.pdf“
  • „Kostenrechnung Grundlagen.pdf“

Selbstverständlich enthalten diese Aufgaben keine Originalprüfungen irgendeiner prüfenden Körperschaft (das wäre ein Urheberrechtsverstoß), aber Fragestrategien und Konzepte, die diesen ähneln (das ist erlaubt). Natürlich wird dennoch empfohlen, sich alte Prüfungen und Aufgabenstellungen gerade Ihrer Aus- oder Fortbildung zu besorgen. Das ist stets empfehlenswert, um die eigenen Erfolgschancen in der Prüfung zu erhöhen.

Weiterhin empfehle ich die „Lernkartei.pdf“ all denen, die diese Methode des Lernens bevorzugen; es wird aber darauf hingewiesen, daß viele Prüfungen sich gerade eben nicht auf Auswendiglernen, sondern auf Transferwissen beziehen. Schematische Lernmethoden sind da wenig hilfreich.

Ich empfehle aber sehr wohl, das Lexikon für Rechnungswesen und Controlling als Referenz zu benutzen. Verwenden Sie die PDF aus dem Hauptordner der BWL CD. Diese kann, im Gegensatz zur Web-Version, auf den Desktop gezogen und dorekt von dort auch ohne eingelegte CD benutzt werden.

Für IHK-Teilnehmer der Fortbildungen „Geprüfter Betriebswirt“ und „Geprüfter Technischer Betriebswirt“ wurden bereits an anderer Stelle Hinweise gegeben, ebenso für Studierende der Betriebswirtschaft.

Diese Hinweise sind sehr grundlegend; je mehr sich Sie mit der BWL CD befassen, desto mehr interessante Einzelheiten entdecken Sie auf den derzeit fast 2.000 Seiten des Lexikons, den 250 Skripten, den Übungsaufgaben, Fallstudien, Klausuren, Excel-Dateien und Datenbanken.

Denken Sie dran: niemand vermittelt Ihnen das Rechnungswesen in zwei Tagen. Mit der CD wird es zwar leichter; einen Lift zum Erfolg gibt es freilich auch hier nicht. Man muß stets die Treppe benutzen!

Ach ja: ganz sicher entstehen jetzt viele neue Fragen. Diese kann man auch im Forum für Betriebswirtschaft stellen. Das ist kostenlos, aber nicht umsonst! 😉

10.10.2008

Wichtige Reccourcen zur Buchführung

Posted in Bilanzierung, Buchführung, Grundlagen tagged , , , , , , , , , um 2:11 pm von Harry Zingel

Auf den Zingelseiten und im BWL-Boten gibt es eine Vielzahl von Ressourcen zur Buchführung, die im wesentlichen auf Teilnehmer kaufmännischer Aus- und Fortbildung gerichtet sind, die sich mit Buchungssätzen und Kontierungsübungen herumschlagen (müssen). Diese Unterlagen sind kostenlos und für alle erreichbar.

Besonders beliebt ist die dreiteilige Serie von Skripten im PDF-Format (Teil 1, Teil 2, Teil 3). Teil 1 enthält hierbei die Grundlagen, Teil 2 die Geschäftsbuchungen und Teil 3 die Abschlußbuchungen.

Auch im BWL-Boten sind aber immer wieder Artikel mit Buchungs- und Kontierungsmethoden erschienen:

Beliebt sind auch die grundlegenden Beispiele zur Bilanzierung:

Es kann bedeutsam sein, dieses Material, und die weiteren auf den Seiten zu findenden Übungen und Zahlenbeispiele, im einzelnen durchzuarbeiten. Sie sind vielfach sehr klausurnah gestaltet und gehören in jede buchhalterische Grundausbildung.

Für weiterreichende Probleme gibt es natürlich das Forum für Betriebswirtschaft: Kostenlos, aber nicht umsonst…

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